E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der medizinischen Massnahmen vom 7. Oktober 2021 und die Feststellung beantragen, dass sie unrechtmässig seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten der Triaplus AG, eventualiter des Kantons Zug. Verlangt wird überdies die gleiche Folge für die früher angeordneten, weiteren Zwangsmassnahmen und neu auch für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Auf die einzelnen Vorbringen ist – soweit von Relevanz – in den Erwägungen einzugehen.