C. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum medizinischen Procedere vom 20. Oktober 2021 hielten E.________, Leitender Arzt und Chefarzt Stv., sowie Assistenzarzt F.________ fest, dass der Beschwerdeführer diagnostisch an einer schweren schizoaffektiven Erkrankung leide. Aktuell sei im Vergleich zur eindrucksvollen klinischen Eintrittssituation unter der multimodalen Behandlung bereits eine deutliche Besserung erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, an einem sehr niederschwelligen Stationsprogramm teilzunehmen, wobei das schützend-strukturierende Milieu eine grosse Rolle spiele.