B. An der Anhörung vom 18. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die am 7. Oktober 2021 angeordnete Zwangsmedikation mündlich beanstanden und deren sofortige Aufhebung verlangen, soweit nicht eine Nichtigkeit der Zwangsmassnahme festgestellt werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Triaplus AG, eventualiter zulasten des Standes Zug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass verschiedene Formerfordernisse nicht erfüllt seien und dass die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten auch materiell zu Unrecht erfolgt sei und umgehend gestoppt werden müsse. Auf die einzelnen Beanstandungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.