{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-43_2021-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_43_5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_43", "Checksum": "10cad7e5948949127c6fdc39836c3e38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:35", "Checksum": "f70248b47dbc408a0e478f43d78969e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nDie letzte aktenkundige Bewegungseinschränkung in Form einer zwangsweisen Isolation\nwurde am 5. Oktober 2021 für voraussichtlich drei Tage wegen Fremdgefährlichkeit und\nakuter, schwerwiegender Störung des Zusammenlebens angeordnet. Diese Massnahme\nwurde – soweit ersichtlich – bereits am Abend des 6. Oktober 2021 faktisch beendet und\ndurch eine freiwillige Isolation bei offener Türe bzw. auf Wunsch des Beschwerdeführers\nbei geschlossener Türe über die Nacht beendet, dies um besser schlafen zu können. Soweit ersichtlich, waren die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 383\nAbs. 1 ZGB allesamt notwendig – was sich unschwer den Verlaufsberichten entnehmen\nlässt – und es wurde dabei auch auf die Formalien geachtet. Die Anordnungsdokumente\nwaren im Original sehr wohl unterzeichnet und wurden auch dem Kantonsarzt unterzeichnet zugestellt. Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass sie der Beschwerdeführer, dem sie im Original ausgehändigt worden sind, nicht selber hat einreichen lassen. Die Pflegepersonen, welche die Massnahmen anordneten, waren gemäss Bestätigung der Klinik – wenn auch ohne Vorlage der entsprechenden Diplome – diplomierte\nPflegefachpersonen, die im NAREG, dem Nationalen Register der Gesundheitsberufe\n(https://www.nareg.ch/), aufgeführt sind und in deren Kompetenz solche Massnahmen\ndemnach fallen. Die Beschwerde – soweit sie denn hätte beurteilt werden müssen – hätte\naller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen.\n\n2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist die Klinik darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt\n– sobald er sich mit entsprechender Vollmacht als Vertreter eines Patienten konstituiert\nhat – mit allfälligen Dokumenten, Korrespondenz und Anordnungen ebenfalls zu bedienen\nist.\n\n2.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vom behandelnden Klinikarzt trotz\nklarer gesetzlicher Vorgabe kein schriftlicher Behandlungsplan erstellt worden ist, obwohl\nein solcher unbedingte und unerlässliche Grundlage für eine danach vom zuständigen\nChefarzt bzw. Kaderarzt anzuordnende Zwangsmassnahme bildet und obwohl der Beschwerdeführer bereits seit dem 17. September 2021, also seit mehreren Wochen,\nzwangsweise hospitalisiert war. Der Beschwerdeführer hätte demnach aller Voraussicht\nnach zumindest diesbezüglich teilweise obsiegt. Seine übrigen Beanstandungen hingegen\nwaren nicht stichhaltig und hätten – soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre –\naller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Klinik eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen\nim Betrag von Fr. 800.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Bei der Höhe\nder Entschädigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Rechtsvertreters recht gering war, nachdem ihm der Sachverhalt und die Akten grossenteils bereits\nVerfügung F 2021 43\n8\n\naus dem Verfahren F 2021 41 betreffend fürsorgerische Unterbringung bestens bekannt\nwaren.\n\nVerfügung F 2021 43\n9\n\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis\ndes Verwaltungsgerichts abgeschrieben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Triaplus AG Klinik Zugersee hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\nbeim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; unter Beilage einer Kopie des Mails des Amtes für Gesundheit vom 28. Oktober 2021 und\nder Eingabe der Klinik vom 3. November 2021) und an die ärztliche Leitung der\nTriaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage einer Kopie des Mails des Amtes für\nGesundheit vom 28. Oktober 2021).\n\nZug, 9. November 2021\ngbr\n\nDie Vorsitzende\n\nF 2021 43 lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth\n\nversandt am\n\nVerfügung F 2021 43\n"}