{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-43_2021-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_43_5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_43", "Checksum": "10cad7e5948949127c6fdc39836c3e38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:35", "Checksum": "f70248b47dbc408a0e478f43d78969e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n2.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist hinsichtlich allfälliger Parteientschädigungen unter anderem zu prüfen, welche Partei im Urteilsfall voraussichtlich obsiegt hätte\n(siehe dazu analog Art. 107 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;\nSR 272]; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,\n3. Aufl. 2017, Art. 107 N 8 mit Hinweisen; Florian Mohns, in: ZPO-Kommentar,\n2. Aufl. 2015, Art. 107 N 6 mit Hinweisen; BGE 107 V 127).\n\n2.2.1 Wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung\nuntergebracht wird, so erstellt gemäss Art. 433 Abs. 1 und 4 ZGB die behandelnde Ärztin\noder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer\nVertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan, welcher der laufenden Entwicklung anzupassen ist und nicht eigenständig angefochten werden kann. Der Behandlungsplan als solcher ist keine behördliche Verfügung und auch keine Zwangsmassnahme, sodass er auch nicht gestützt auf Art. 439 ZGB gerichtlich angefochten werden kann. Der\nBehandlungsplan bildet jedoch die Grundlage für eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnete und auch gerichtlich anfechtbare medizinische Massnahme, da diese im Behandlungsplan vorgesehen sein muss (s. dazu Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar\nZGB I, Art. 433 N 21; Olivier Guillod, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 433 N 32;\nKOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 10.40; Daniel Rosch, Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2015, Art. 439 ZGB N 3). Mit dem Behand-\nVerfügung F 2021 43\n6\n\nlungsplan muss die betroffene Person über alle Umstände informiert werden, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über\nFolgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Voraussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom\nChefarzt oder zumindest einem Kaderarzt einer Abteilung (siehe dazu BGE 143 III 337\nE. 2.4.2) gestützt auf die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen\nanzuordnen ist, wenn die in den Ziff. 1 bis 3 erwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt\nsind. Eine solche Massnahme kann demnach angeordnet werden, wenn ohne Behandlung\nder betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben\noder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), wenn die betroffene\nPerson bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3).\n\nDie Klinik hat es unterlassen – wie an der Anhörung vom 18. Oktober 2021 seitens der Klinikvertreterin explizit bestätigt wurde und Gegenteiliges auch den Rechtsschriften nicht zu\nentnehmen ist –, einen schriftlichen Behandlungsplan zu erstellen, obwohl der Beschwerdeführer immerhin seit dem 17. September 2021 – mithin seit mehreren Wochen – hospitalisiert war. Die Klinik hat sich damit nicht an die klaren gesetzlichen Vorgaben gehalten\nund die Zwangsmedikationen ohne den unerlässlichen Behandlungsplan angeordnet und\nauch durchgeführt. Im Urteilsfall hätte jedenfalls festgestellt werden müssen, dass die\nZwangsmedikation vom 7. Oktober 2021 (und wohl auch die früheren, deren Anfechtung\nnicht innert der zehntägigen Frist erfolgte) zu Unrecht vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls hinsichtlich der medizinischen Massnahmen insofern obsiegt, als die Massnahme mangels Grundlage nicht hätte vorgenommen werden dürfen.\n\n2.2.2 Eine Massnahme, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen urteilsunfähigen\nPerson einschränkt, ist zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient,\n1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden, oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 438 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB). Eine bewegungseinschränkende\nMassnahme muss durch eine Arztperson oder eine diplomierte Pflegeperson angeordnet\nwerden (§ 39 Abs. 2 GesG).\n\nVerfügung F 2021 43\n7\n\n"}