{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-43_2021-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_43_5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_43", "Checksum": "10cad7e5948949127c6fdc39836c3e38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:35", "Checksum": "f70248b47dbc408a0e478f43d78969e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nG. In einer weiteren Eingabe vom 29. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer zusätzliche Beanstandungen an den Anordnungen von bewegungseinschränkenden Massnahmen vorbringen. Einerseits beanstandete er die Rechtsmittelbelehrungen, die fehlende\nQualifikation der anordnenden Personen, die keine entsprechende Ausbildung als dipl.\nPflegefachleute hätten, und anderes mehr. Sodann verlangte er den Beizug allfälliger kantonsärztlicher Akten betreffend dessen obligatorische Vorprüfung. Schliesslich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 auf eigenen Wunsch aus der Klinik\nhabe austreten dürfen.\n\nH. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2021 äusserte sich die Klinik zu den vorgebrachten Beanstandungen. Auf ihre Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen.\n\nsodann wird in Erwägung gezogen:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB i.V.m. Art. 450e ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne\nZustimmung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit schriftlich\nund ohne Begründung das Verwaltungsgericht anrufen. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids; bei\nVerfügung F 2021 43\n4\n\nMassnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 439 Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den\nBestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Zuständiges\nGericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss\n§ 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme von einer Arztperson bzw. Einrichtung im Kanton Zug angeordnet worden ist (BGE\n146 III 377 per analogiam).\n\n1.2 Die an der Anhörung vom 18. Oktober 2021 angefochtene Massnahme, in casu\ndie am 7. Oktober 2021 angeordnete zwangsweise Medikation – wie im Übrigen auch die\ngleichen weiteren medizinischen Massnahmen seit Klinikeintritt, die indessen nachträglich\nund nicht innert der zehntägigen Frist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) beanstandet werden –, wurde\nvon Ärzten der Klinik Zugersee angeordnet, sodass das Verwaltungsgericht demnach zur\nBeurteilung der grundsätzlich fristgerecht – wenn auch nur mündlich an der Anhörung und\nnicht ordnungsgemäss schriftlich, wie in Art. 439 Abs. 1 ZGB explizit vorgeschrieben – eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist, sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Das Gleiche gilt für die von Pflegepersonen der Klinik angeordneten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die der Beschwerdeführer nunmehr ab\nKlinikeintritt überprüft haben will, wobei hier die Einhaltung der Beschwerdefrist immerhin\nfraglich ist, nachdem das Gericht gemäss Art. 439 Abs. 2 Satz 2 ZGB zwar \"jederzeit\" angefochten werden kann, dies aber logischerweise nur solange gilt, als die Massnahme\nauch andauert.\n\n1.3 Unter dem Titel \"Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis\" regelt Art. 450 ZGB\ndie Berechtigung zur Beschwerdeführung abschliessend. Zur Beschwerde befugt sind\ndemnach die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren ist damit grundsätzlich\nausgeschlossen. Die Beschwerdebefugnis ist demnach – entgegen dem älteren, infolge\nder im Rahmen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Totalrevision des Kindes- und\nErwachsenenschutzrechtes vom Bund für Zwangsbehandlungen statuierten gesamtschweizerisch einheitlichen Lösung obsolet gewordenen § 67 Abs. 1 des Gesetzes über\ndas Gesundheitswesen (GesG; BGS 821.1) – nur zu bejahen, sofern und soweit ein\naktuelles (zumindest tatsächliches bzw. praktisches) Interesse, mithin ein Rechtsschutzinteresse, an der Aufhebung oder Änderung der sie betreffenden Massnahme besteht (s.\ndazu Droese/Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 13, N 26 ff. und\nVerfügung F 2021 43\n5\n\ninsbesondere N 27a). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht nur so lange, als eine\nsolche Massnahme andauert oder erneut unmittelbar droht.\n\n1.4 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht mitteilen lassen, dass er am 29. Oktober\n2021 aus der Klinik ausgetreten sei – was die Klinik ebenfalls bestätigt hat –, ohne sich zu\nallfälligen Folgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu äussern. Nach dem Klinikaustritt drohen ihm indessen derzeit weder medizinische Massnahmen in Form von\nZwangsmedikationen noch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, weshalb er auch kein\naktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat und seine Beschwerdelegitimation entfällt. Mangels Rechtsschutzinteresses kann das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt\nwerden und es ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben.\n\n2.\n2.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind.\n\n"}