{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-43_2021-11-09.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_43_5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded6dd08ed5e61f84bc972a5c82d68f5613b088995cfe1d7be5f503d20a5dc6c26f092f6c4b838221bb1f1acfc094c432a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_43", "Checksum": "10cad7e5948949127c6fdc39836c3e38"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:35", "Checksum": "f70248b47dbc408a0e478f43d78969e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 09.11.2021 F 2021 43\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nAN DER AA 6, POSTFACH, 6301 ZUG\nPAKETADRESSE: AN DER AA 6, 6300 ZUG\nTELEFON 041 / 728 52 70\n\nIn Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA Dr. iur. B.________\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n(medizinische Massnahmen ohne Zustimmung / Einschränkungen der\nBewegungsfreiheit)\n\n[rechtskräftig]\n\nwird Folgendes festgestellt:\n\nA.a) A.________, geb. 1971, wurde am 17. September 2021 von Dr. med.\nC.________, Oberärztin der Triaplus AG Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie\n(APP), Baar, wegen einer psychischen Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung mittels\nfürsorgerischer Unterbringung (FU) zur Behandlung in die Triaplus AG Klinik Zugersee\neingewiesen. Das am 6. Oktober 2021 gestellte Entlassungsgesuch von A.________ wies\ndie Klinikleitung am 8. Oktober 2021 ab.\n\nb) Eine Beschwerde gegen diesen abschlägigen Entscheid wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2021 im Verfahren F 2021 41 ab, nachdem es den Beschwerdeführer gleichentags in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und einer Klinikvertretung angehört und der gerichtliche Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt FMH für\nPsychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten zu Protokoll gegeben hatte.\n2\n\nB. An der Anhörung vom 18. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die am\n7. Oktober 2021 angeordnete Zwangsmedikation mündlich beanstanden und deren sofortige Aufhebung verlangen, soweit nicht eine Nichtigkeit der Zwangsmassnahme festgestellt werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Triaplus AG, eventualiter zulasten des Standes Zug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass\nverschiedene Formerfordernisse nicht erfüllt seien und dass die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten auch materiell zu Unrecht erfolgt sei und umgehend gestoppt\nwerden müsse. Auf die einzelnen Beanstandungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nC. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum medizinischen Procedere vom 20. Oktober 2021 hielten E.________, Leitender Arzt und Chefarzt Stv., sowie Assistenzarzt\nF.________ fest, dass der Beschwerdeführer diagnostisch an einer schweren\nschizoaffektiven Erkrankung leide. Aktuell sei im Vergleich zur eindrucksvollen klinischen\nEintrittssituation unter der multimodalen Behandlung bereits eine deutliche Besserung\nerreicht worden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, an einem sehr niederschwelligen\nStationsprogramm teilzunehmen, wobei das schützend-strukturierende Milieu eine grosse\nRolle spiele. Ziel sei es, ihn in diesem Bereich weiter zu unterstützen, um eine\nKonsolidierung mit stabiler Tagesstruktur und mehr Resistenz gegenüber äusseren\nStressfaktoren zu erreichen sowie eine möglichst grosse Wiederherstellung seiner Selbstwirksamkeit zu ermöglichen. Nebst der einzel-psychotherapeutischen und bezugspflegerischen Arbeit spiele dabei insbesondere auch die Fortsetzung der medikamentösen Therapie (Abilify, teilweise Clopixol) eine entscheidende Rolle. Erfreulicherweise nehme der Beschwerdeführer die Psychopharmako-Therapie in der Zwischenzeit freiwillig ein und habe\ndavon einen guten Benefit.\n\nEin wichtiger nächster Schritt in der Akutbehandlung sei zudem die baldmöglichste Integration des Patienten in den begleitenden Bereich der paramedizinischen Spezialtherapien\n(handlungs- und werkorientierte Therapie, Kunst- und Ausdruckstherapie, Körpertherapien\netc.), daneben sei er beim internen Sozialdienst angemeldet; die Klinik unterstütze die ihres Erachtens sinnvolle Involvierung einer Beistandschaft im Zusammenarbeit mit der\nKESB. Überdies sei ein Teil der stationären Behandlung die Evaluation und gegebenenfalls Um-Organisation einer adäquaten Folgebehandlung (psychiatrische Behandlung, gegebenenfalls aufsuchende häusliche Pflege etc.), worum sich die Klinik aktiv kümmere.\n\nD. Die dem gerichtlichen Gutachter Dr. D.________ am 19. Oktober 2021 vom\nGericht unterbreiteten Fragen zur Zwangsmedikation beantwortete er am 22. bzw.\nVerfügung F 2021 43\n3\n\n23. Oktober 2021 mit Eingang auf der Gerichtskanzlei am 25. Oktober 2021. Seine Eingabe wurde den Parteien zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu\nStellung zu nehmen.\n\nE. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der\nmedizinischen Massnahmen vom 7. Oktober 2021 und die Feststellung beantragen, dass\nsie unrechtmässig seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten der Triaplus AG, eventualiter des Kantons Zug. Verlangt wird überdies die gleiche Folge für die früher angeordneten, weiteren Zwangsmassnahmen und neu\nauch für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Auf die einzelnen Vorbringen ist –\nsoweit von Relevanz – in den Erwägungen einzugehen.\n\nF. Am 29. Oktober 2021 teilte die Klinik dem Gericht per Mail mit, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 aus der Klinik ausgetreten sei.\n\n"}