5.1 Nach Ansicht von Oberärztin Dr. D.________ besteht beim Beschwerdeführer weder eine Krankheitseinsicht noch eine Behandlungsbereitschaft. Dies bestätigt der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ vollumfänglich und bezeichnet die fehlende Krankheitseinsicht als grosses Manko; es fehle dem Beschwerdeführer zudem an der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Krankheit und die Notwendigkeit einer adäquaten Behandlung. Der Beschwerdeführer lässt gemäss den Einträgen in den Verlaufsberichten und in seinen Aussagen an der Anhörung ebenfalls jegliche Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft vermissen.