Situation überfordert sein dürfte, und den Nachbarn besteht, ist als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren. Die Fremdgefährdung ist im Fall einer sofortigen Entlassung als akut und erheblich zu qualifizieren und die Belastung, die vom Beschwerdeführer ausgeht, übersteigt zudem das Mass, das seinem Umfeld zugemutet werden darf. 4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential insgesamt als erheblich und auch als unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials ist der Behandlungs- und Betreuungsbedarf ausgewiesen.