4.2.4 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und der ärztlichen Angaben liegt beim Beschwerdeführer sowohl im Klinikrahmen wie auch im Fall einer baldigen Entlassung mit Absetzen der Medikamente eine erhebliche und unmittelbar drohende Fremdgefährdung vor. Es droht dabei nicht nur verbales bedrohliches Verhalten, das Dritte erheblich ängstigen dürfte, sondern auch tatsächlich fremdaggressives und tätliches Verhalten. Auch die Belastung für seine Umgebung, die offenbar hauptsächlich aus seiner Mutter, die mit der Urteil F 2021 41 12