Schliesslich ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer bei möglichem bedrohlichem oder fremdaggressivem Verhalten auf Gegenwehr stossen und dabei selber nicht unerheblich verletzt werden könnte. Offensichtlich ist er nicht in der Lage, derartige Risiken richtig einzuschätzen. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist daher als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.