auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Verlaufsberichten immer wieder solche Absichten erwähnt und auch schon nach der Polizei verlangt hat, um sich erschiessen zu lassen. Nach eigenen Angaben soll er auch schon versucht haben, mit EXIT Kontakt aufzunehmen. Offenbar kann er sich mittlerweile aber glaubwürdig von Suizidalität distanzieren und es gibt nach ärztlichen Angaben auch keine suizidalen Vorfälle aus der Vorgeschichte. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist hingegen im Fall einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu beurteilen. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer eine erneute gesundheitliche Verschlechterung mit Zunahme der psy-