4.1.2 Der Beschwerdeführer bestritt, je suizidale Absichten gehabt zu haben. Sein Rechtsvertreter wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der bisher erfolgten 15 Hospitalisationen immer wieder monate-, ja gar jahrelang sehr gut selbständig habe leben und für sich sorgen können. Auch die Polizisten, die ihn aktuell in die Klinik gebracht hätten, hätten die Wohnung in gutem, aufgeräumtem Zustand vorgefunden, was belege, dass der Beschwerdeführer Ordnung halte. Wie klar der Beschwerdeführer sei, sei auch daran ersichtlich, dass er sich um die ausstehenden Mietzinszahlungen und eine mögliche Wohnungskündigung Sorgen mache. Dies seien reale und vernünftige Ängste.