3.7 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch den Eindruck, den der Beschwerdeführer an der Anhörung hinterliess mit deutlichen Zeichen des vom Gutachter beschriebenen systematisierten Wahnsystems, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass er seit etlichen Jahren an einer schweren psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung leidet. Daneben besteht zumindest auch schädlicher Konsum von Alkohol und Cannabinoiden. Es liegt damit in jedem Fall ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt ist.