Ob der Beschwerdeführer an diesem Tag seinen Anwalt kontaktieren und eine Beschwerde einreichen wollte, lässt sich diesem Eintrag gerade eben nicht entnehmen. Soweit an der Richtigkeit dieses Eintrags gezweifelt werden sollte, so sind von weiteren Abklärungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es würde jedenfalls Aussage gegen Aussage bleiben und nach den Regeln der Beweislastverteilung hätte der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.