Zug ansässigen Einrichtung, am 8. Oktober 2021 abgewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die am 8. Oktober 2021 der Post übergebene und damit fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde ist demzufolge zu prüfen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich im Urteilszeitpunkt, mithin am 18. Oktober 2021, präsentierten.