Die Parteien erhielten Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und einer abschliessenden Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess dabei an seinem Antrag auf umgehende Entlassung festhalten; auf seine Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Er beanstandete sodann die Anordnung von medizinischen Massnahmen (Medikation) vom 7. Oktober 2021 als widerrechtlich, was im Rahmen eines weiteren Beschwerdeverfahrens (F 2021 43) zu prüfen sein wird. Die Klinikvertreterinnen erachteten demgegenüber eine stationäre Betreuung und Behandlung als weiterhin notwendig.