{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-41_2021-10-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_41", "Checksum": "95799e946b73974a27ea24cbd7b3f9e3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:08", "Checksum": "be690d975d031e207179c775f80fcae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet offenkundig an einer\nschwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im Sinne\ndes Gesetzes. Er weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbst- und\nFremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig.\nEr ist zudem weder krankheitseinsichtig noch ernsthaft behandlungsbereit. Würde er in\nseinem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre mit einem sofortigen Absetzen\n\nUrteil F 2021 41\n14\n\nder Medikamente und einer raschen Verschlechterung seines Zustands innert weniger\nTage oder Wochen zu rechnen mit selbst- und fremdaggressivem Verhalten und einer das\nMass des Zumutbaren übersteigenden Belastung für sein Umfeld und Dritte, einhergehend\nmit weiterer Chronifizierung und Verschlechterung des Krankheitsbildes und einer generellen Verschlechterung von Prognose und Therapierbarkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit\nwürde dies innert kurzer Frist, wohl innert weniger Tage oder Wochen, zu einer weiteren\nnotfallmässigen Einweisung führen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik ist derzeit die\neinzige Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen.\nErst wenn sich sein Zustand stabilisiert hat und die medikamentöse Behandlung adäquat\neingestellt und gewährleistet ist, wird auch eine Entlassung aus dem stationären Rahmen\nin ambulante Betreuung und Behandlung möglich sein. Die weitere zwangsweise Zurückbehaltung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da die Folgen einer sofortigen Entlassung gravierend wären und der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nach\nkurzer Zeit wieder eingewiesen werden müsste. Eine Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre jedenfalls offenkundig verfrüht. Die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch\ndie Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist daher zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist in Berücksichtigung aller Umstände auch im Urteilszeitpunkt angesichts der zu erwartenden\ngravierenden Folgen einer vorzeitigen Entlassung rechtens und verhältnismässig und nicht\nzu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig vor Ablauf der sechswöchigen Frist\ndie örtlich zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen\nbehördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 41\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel) und an die\närztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 18. Oktober 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 41\n"}