{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-41_2021-10-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_41", "Checksum": "95799e946b73974a27ea24cbd7b3f9e3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:08", "Checksum": "be690d975d031e207179c775f80fcae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2.4 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und der ärztlichen Angaben liegt beim Beschwerdeführer sowohl im Klinikrahmen wie auch im Fall einer baldigen Entlassung mit\nAbsetzen der Medikamente eine erhebliche und unmittelbar drohende Fremdgefährdung\nvor. Es droht dabei nicht nur verbales bedrohliches Verhalten, das Dritte erheblich ängstigen dürfte, sondern auch tatsächlich fremdaggressives und tätliches Verhalten. Auch die\nBelastung für seine Umgebung, die offenbar hauptsächlich aus seiner Mutter, die mit der\n\nUrteil F 2021 41\n12\n\nSituation überfordert sein dürfte, und den Nachbarn besteht, ist als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren. Die Fremdgefährdung ist im Fall einer sofortigen Entlassung als akut und erheblich zu qualifizieren und die Belastung, die vom Beschwerdeführer\nausgeht, übersteigt zudem das Mass, das seinem Umfeld zugemutet werden darf.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das beim Beschwerdeführer\nbestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential insgesamt als erheblich und auch als\nunmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials\nist der Behandlungs- und Betreuungsbedarf ausgewiesen.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit seiner Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach Ansicht von Oberärztin Dr. D.________ besteht beim Beschwerdeführer\nweder eine Krankheitseinsicht noch eine Behandlungsbereitschaft. Dies bestätigt der\ngerichtliche Gutachter Dr. F.________ vollumfänglich und bezeichnet die fehlende\nKrankheitseinsicht als grosses Manko; es fehle dem Beschwerdeführer zudem an der\nUrteilsfähigkeit in Bezug auf die Krankheit und die Notwendigkeit einer adäquaten\nBehandlung. Der Beschwerdeführer lässt gemäss den Einträgen in den Verlaufsberichten\nund in seinen Aussagen an der Anhörung ebenfalls jegliche Krankheitseinsicht und\nBehandlungsbereitschaft vermissen. Wie er selber erklärte, würde er die Medikamente\nnach einem Klinikaustritt sofort absetzen. An einer echten Krankheitseinsicht und einer\nglaubwürdigen und ernsthaften Behandlungsbereitschaft fehlt es damit offensichtlich.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind derzeit eher ungünstig. Der 49 Jahre alte Beschwerdeführer hat aktuell zwar noch eine Wohnung, was allerdings davon abhängt, ob\ndie Mietzinszahlungen rechtzeitig erfolgen. Er ist IV-Rentner und hat seit längerem weder\n\nUrteil F 2021 41\n13\n\neine Arbeitsstelle noch eine Beschäftigung oder Tagesstruktur. Sein persönliches Umfeld\nscheint im Wesentlichen aus seiner betagten Mutter zu bestehen, die er zudem als dement beschreibt und die von der Situation unzumutbar belastet und auch überfordert sein\ndürfte. In Dr. I.________ hat er zwar einen behandelnden Psychiater, an dessen\nVerordnungen er sich aber schon länger nicht mehr gehalten hat. Zudem hat er an der\nAnhörung die Absicht bekundet, zu einem anderen Psychiater wechseln zu wollen. Andere\nenge Kontakte scheint der Beschwerdeführer nicht zu haben. Es fehlt ihm damit ein\ntragfähiges soziales und auch professionelles Beziehungsnetz, das die aktuelle\nKrisensituation hätte verhindern können.\n\n5.3 Ein stationärer Aufenthalt ist aus Sicht von Oberärztin Dr. D.________ weiterhin\nunbedingt erforderlich und zwar sicher noch für ein paar weitere Wochen. Es sei der Plan,\ndie Medikamente besser zu evaluieren, den Beschwerdeführer auf ein Depot-Präparat\neinzustellen und ihn auch weiter zu stabilisieren. Im Falle einer sofortigen Entlassung in\ndie alten Verhältnisse würde er die Medikamente absetzen und dann würde es sehr\nwahrscheinlich innert weniger Tage bis maximal einer Woche wieder zu aggressivem\nVerhalten kommen.\n\n5.4 Gemäss Gutachter Dr. F.________ ist eine weitere stationäre Behandlung des\nBeschwerdeführers für mindestens einen Monat aus ärztlicher Sicht unbedingt\nerforderlich. Es sei bedauerlich und schade, dass der Beschwerdeführer, der eine derart\nschwere Krankheit habe, die aber so einfach zu behandeln wäre, weder Krankheitseinsicht\nnoch Behandlungsbereitschaft zeige. Bei einer sofortigen Entlassung würde er die\nMedikamente absetzen und zunehmend wahnhafter werden. Er werde sich wahrscheinlich\nwieder mehr verfolgt fühlen, was ihm wiederum Angst machen werde. Vielleicht werde er\nauch einmal zuschlagen, wenn es ihn zu stark störe. Er wäre jedenfalls schnell wieder hier\nin der Klinik.\n\n"}