{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-41_2021-10-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_41", "Checksum": "95799e946b73974a27ea24cbd7b3f9e3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:08", "Checksum": "be690d975d031e207179c775f80fcae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.4 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität steht gestützt auf diese ärztlichen\nAngaben weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung im Vordergrund,\n\nUrteil F 2021 41\n10\n\nauch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Verlaufsberichten immer wieder solche Absichten erwähnt und auch schon nach der Polizei verlangt hat, um sich erschiessen zu lassen. Nach eigenen Angaben soll er auch schon versucht haben, mit EXIT Kontakt aufzunehmen. Offenbar kann er sich mittlerweile aber glaubwürdig von Suizidalität distanzieren\nund es gibt nach ärztlichen Angaben auch keine suizidalen Vorfälle aus der Vorgeschichte. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist hingegen im Fall einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu beurteilen. Insbesondere droht dem\nBeschwerdeführer eine erneute gesundheitliche Verschlechterung mit Zunahme der psychotischen Symptomatik und auch eine weitere Chronifizierung seines Zustands. Da er\nnach einem baldigen Klinikaustritt nach eigener Angabe die Medikamente sofort absetzen\nwürde, würde dies auch die weitere Therapierbarkeit und die Prognose deutlich verschlechtern. Sodann wird er in seinem Umfeld zunehmend als psychisch kranker Mann\nwahrgenommen; es droht ihm damit die Stigmatisierung und auch ein sozialer Rückzug.\nSchliesslich ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer bei möglichem bedrohlichem oder fremdaggressivem Verhalten auf Gegenwehr stossen und dabei\nselber nicht unerheblich verletzt werden könnte. Offensichtlich ist er nicht in der Lage, derartige Risiken richtig einzuschätzen. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist\ndaher als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 41 mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im\nGegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung sondern auch der\nSchutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 N 42).\n\n4.2.1 Eine akute Fremdgefährdung besteht nach Ansicht von Dr. D.________ aktuell\nnicht. Wenn der Beschwerdeführer aber unter Druck gesetzt werde mit Sachen, die er\nnicht wolle, dann sei mit Fremdgefährdung zu rechnen. Es habe während des\n\nUrteil F 2021 41\n11\n\nKlinikaufenthalts verschiedene fremdaggressive Vorfälle gegeben. Vor einer Weile habe\nder Beschwerdeführer in einem Fall einen Klinikmitarbeiter niedergeschlagen und ihn\nschon massiv verletzt. Im Falle einer baldigen Entlassung sei die Fremdgefährdung als\nrelativ hoch und auch akut zu beurteilen und zwar sowohl verbal als auch tätlich. Er sei\nsehr leicht reizbar und wenn dann etwas passiere, was ihm nicht passe, dann könne er\nsehr aggressiv werden. In der Klinik habe er nahezu täglich Prügel und Gewalt angedroht\nund – wie erwähnt – jemanden auch wirklich schwer angegriffen. Werde er entlassen,\nhalte sie ihn schon für sehr gefährlich. Die Ausbrüche hätten jeweils schlagartig gestartet.\nEs brauche sehr wenig; ein Stichwort reiche schon. Im Falle einer Entlassung würde er die\nMedikamente umgehend absetzen, was zu einer Verstärkung auch der Fremdaggressivität\nführen würde.\n\n4.2.2 Der Beschwerdeführer liess darauf hinweisen, dass seine Aggressivität nur in der\nKlinik wegen des Eingeschlossenseins bestehe. Es gebe keine aktenkundigen Vorfälle,\nbei denen er ausserhalb der Klinik je gewalttätig geworden wäre. In seiner Wohnung beschmiere er auch die Wände nicht mit Kot und Essen, das habe er nur in der Klinik gemacht. Der Beschwerdeführer erwähnte indessen einen nicht näher bekannten Vorfall im\nZusammenhang mit dem Militär, bei dem er auf jemanden geschossen habe. Er habe aus\ndem Bataillon 149 austreten wollen, weil die ihn hätten umbringen wollen.\n\n4.2.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ sieht im Klinikrahmen zurzeit keine\nakute, aber eine subakute Fremdgefährdung. Wenn man ihm \"schräg\" komme, sei er nicht\nungefährlich. Es brauche sehr wenig; ein Stichwort reiche schon. Im Falle einer baldigen\nEntlassung werde er die Medikamente sofort absetzen, was zu einer Zunahme der\nplötzlichen Ausbrüche und damit der Fremdgefährdung führen würde. Es komme auch\ndarauf an, wie man ihn in seinem Handeln einzugrenzen oder zu stoppen versuche; es\nkönne sehr schnell wieder zu Exazerbationen kommen. Für die Mutter sei es eine\nerhebliche Belastung, wenn sie sich mehr um ihn kümmern müsste. Eine Person, die so\nschräg drauf sei wie der Beschwerdeführer, sei eine Belastung\n\n"}