{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-41_2021-10-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_41", "Checksum": "95799e946b73974a27ea24cbd7b3f9e3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:08", "Checksum": "be690d975d031e207179c775f80fcae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.5 Der Beschwerdeführer selber erklärte, dass es ihm sehr gut gehe und dass er keine Behandlung nötig habe. Dennoch räumte er immerhin ein, dass es sinnvoll sei, zu\neinem Psychiater zu gehen. Medikamente hingegen nehme er schon jahrelang nicht mehr,\ner habe sie abgesetzt und brauche sie nicht mehr. Die Medikamente hätten ihn nur müde\ngemacht und er habe nicht mehr schlafen können. Auch sein behandelnder Psychiater\nDr. I.________ denke, dass er keine Medikamente brauche. Alkoholprobleme habe er\nkeine und Cannabis konsumiere er nur selten. Sein Rechtsvertreter bestritt eine\n\nUrteil F 2021 41\n8\n\npsychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht, machte indes geltend, dass es dem\nBeschwerdeführer seit Tagen viel besser gehe und dass man mit ihm völlig normal reden\nkönne.\n\n3.6 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ bestätigte die Diagnose einer schizoaffektiven Störung. Der Beschwerdeführer leide an einer Kombination aus schizophrenen\nund bipolar-affektiv-gestörten Anteilen, mithin an einer schweren, den Geisteskrankheiten\nzuzurechnenden Störung. Er habe einen systematisierten Wahn, wie man ihn selten antreffe. Er werde den ganzen Tag verfolgt: Militärpolizei, die Behörden und zwar bis hin im\nÖV; er habe sich deswegen in den USA für Asyl gemeldet und das FBI eingeschaltet. Bei\nihm sei es ein systematisierter Wahn, wie man ihn bei schizoaffektiven Störungen selten\nantreffe, da die Wahnhaftigkeit sonst meist nur bruchstückhaft sei; dies sei nota bene kein\ngutes Zeichen. Bei Klinikeintritt sei der Beschwerdeführer in einem schlechten manischen\nGesundheitszustand gewesen. Er sei danach auch lange Zeit gewaltbereit und bedrohlich\ngewesen. Dieser schlechte Gesundheitszustand habe sich bis heute nur geringfügig verändert. Der Patient sei ruhiger geworden; der Motor laufe aber immer noch auf gleicher\nTourenzahl, nur die Handbremse sei durch das Clopixol angezogen. Der aktuelle Gesundheitszustand sei auch heute definitiv nicht gut. Lasse man die Medikamente weg, so sei er\ninnert Stunden bis Tagen wieder im alten Zustand.\n\n3.7 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch den Eindruck,\nden der Beschwerdeführer an der Anhörung hinterliess mit deutlichen Zeichen des vom\nGutachter beschriebenen systematisierten Wahnsystems, besteht kein ernsthafter Zweifel\ndaran, dass er seit etlichen Jahren an einer schweren psychischen Störung in Form einer\nschizoaffektiven Störung leidet. Daneben besteht zumindest auch schädlicher Konsum\nvon Alkohol und Cannabinoiden. Es liegt damit in jedem Fall ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, sodass die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische\nUnterbringung erfüllt ist.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische\nStörung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er-\n\nUrteil F 2021 41\n9\n\nkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikärztin Dr. D.________ ist der Ansicht, dass weder im Klinikrahmen noch im\nFalle einer baldigen Entlassung von Suizidalität auszugehen sei. Ernsthafte suizidale\nVorfälle seien auch aus der Vorgeschichte nicht bekannt. Eine Selbstgefährdung im\nweiteren Sinne sei in einer Verschlechterung und weiteren Chronifizierung des\nKrankheitsbildes zu befürchten, da der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung die\nMedikamente sofort absetzen werde. Die aktuell verabreichten Medikamente würden in\nrund zwei Tagen ihre Wirksamkeit verlieren. Es würde vom Krankheitsbild her wieder akut\nschlechter werden und der Beschwerdeführer würde wahrscheinlich auch wieder\nfremdaggressiv.\n\n4.1.2 Der Beschwerdeführer bestritt, je suizidale Absichten gehabt zu haben. Sein\nRechtsvertreter wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der bisher\nerfolgten 15 Hospitalisationen immer wieder monate-, ja gar jahrelang sehr gut selbständig\nhabe leben und für sich sorgen können. Auch die Polizisten, die ihn aktuell in die Klinik gebracht hätten, hätten die Wohnung in gutem, aufgeräumtem Zustand vorgefunden, was\nbelege, dass der Beschwerdeführer Ordnung halte. Wie klar der Beschwerdeführer sei, sei\nauch daran ersichtlich, dass er sich um die ausstehenden Mietzinszahlungen und eine\nmögliche Wohnungskündigung Sorgen mache. Dies seien reale und vernünftige Ängste.\n\n4.1.3 Gutachter Dr. F.________ sieht weder im Klinikrahmen noch im Falle einer\nbaldigen Entlassung eine akute und erhebliche Suizidalität. Eine Selbstgefährdung im\nweiteren Sinne sei jedoch zu befürchten. Die Chronifizierung sei bereits eingetreten. Es\nbestünden leider Residual-Symptome. Es sei auch mit einem sozialen Rückzug zu\nrechnen, da sich die Menschen wegen seines Verhaltens nerven würden; Ausgrenzung\nsei da sicher ein Thema. Schliesslich könne er auch auf jemanden treffen, der\nzurückschlagen würde; die Gefahr wäre dann, dass der Beschwerdeführer selber etwa mit\ngebrochenem Kiefer am Boden liegen würde.\n\n"}