{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-41_2021-10-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_41", "Checksum": "95799e946b73974a27ea24cbd7b3f9e3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:08", "Checksum": "be690d975d031e207179c775f80fcae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,\nwenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für\ndie Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,\nwenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Be-\n\nUrteil F 2021 41\n6\n\nhandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Die Einweisung am 17. September 2021 zur nunmehr 15. Hospitalisation in der\nKlinik Zugersee erfolgte, nachdem eine Nachbarin die Polizei avisiert hatte, weil der Beschwerdeführer in seiner Wohnung laut und agitiert sei und über Suizid und Massenvernichtungswaffen herumschreie. Die einweisende Ärztin Dr. C.________ beschrieb den\nBeschwerdeführer als massiv agitiert, zerfahren, massiv angespannt, feindselig, bedrohlich und fremdaggressiv. Im Eintrittsbericht der Klinik wird er ebenfalls als stark gereizt,\nstark innerlich unruhig, schwer antriebsgesteigert und schwer aggressiv beschrieben. Als\nDiagnosen werden angeführt: schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10\nF25.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-\n10 F10.2) und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1).\n\n3.2 In den Verlaufsberichten ab dem 17. September 2021 ist nachzulesen, dass der\nBeschwerdeführer in der Folge nach wie vor sehr aggressiv und bedrohlich war und in\neinem Fall eine Pflegeperson niedergeschlagen hat. Wiederholt wurden zwangsweise Medikationen und Isolationen angeordnet, die vorwiegend unter Aufgebot und unter Beizug\nder Polizei durchgeführt werden mussten. Eine Gefährdungsmeldung an die KESB hatte\ndie Klinik bereits am 23. September 2021 gemacht.\n\n3.3 Das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2021 wurde von\nder Klinikleitung am 8. Oktober 2021 abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem psychotischen Zustand des Beschwerdeführers bei Aufnahme auf die Akutstation zur 32. [recte:\n15.] Hospitalisation. Nach dem behandelnden Psychiater Dr. I.________ sei dem\nBeschwerdeführer eine regelmässige Einnahme von Invega (Paliperidon) verordnet\nworden; der Patient habe dies jedoch selbständig abgesetzt. In der Klinik sei der Patient\nbisher wegen Fremd- und Selbstgefährdung in einem Intensivzimmer behandelt worden\n(aktuell offen). Im Laufe des Aufenthalts habe er einen Mitarbeiter geschlagen und häufig\nGewalt angedroht. Er zeige nur geringe Krankheitseinsicht und habe in den ersten drei\nAufenthaltswochen zweimal täglich in Begleitung der Polizei zwangsmediziert werden\nmüssen. Zudem habe er oft das Intensivzimmer verwüstet, indem er das Essen und\n\nUrteil F 2021 41\n7\n\nFäkalien an die Wände geschmiert und den Raum mit Wasser geflutet habe. Unter\nmedikamentöser Therapie habe sich der manisch-psychotische Zustand nur leicht\ngebessert, sodass sich der Patient nur noch verbal, jedoch nicht mehr körperlich aggressiv\nzeige und im offenen Intensivbereich geführt werden könne. Er spreche jedoch weiterhin\noft von Selbst- und Massenmord, äussere immer wieder den Wunsch, sein Leben zu\nbeenden und zeige sich deutlich angespannt, angetrieben und wahnhaft, sodass ein\nlangfristiger stationärer Aufenthalt benötigt werde, um die Selbst- und Fremdgefährdung\nzu reduzieren. Man brauche Zeit, um die Medikamenteneinstellung weiter zu optimieren\nund zu evaluieren. Zudem seien psychotherapeutische Massnahmen und ein strukturiertes\nTherapieprogramm bisher nicht möglich gewesen. Es werde deswegen am 6. Oktober\n2021 eine behördliche FU beantragt, um den Patienten passend zu behandeln und eine\nAnschlusslösung zu organisieren. Aus diesen Gründen könne der Patient aktuell nicht\nentlassen werden und das Entlassungsgesuch müsse abgelehnt werden.\n\n3.4 An der Anhörung vom 18. Oktober 2021 erklärte Oberärztin Dr. D.________, dass\nbeim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung vorliege. Daneben bestünden auch\npsychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch. Der Beschwerdeführer sei bei Klinikeintritt sehr gewaltbereit und auch verbal aggressiv gewesen\nund habe sich nicht freiwillig medizieren lassen. Er sei dann auch die letzten drei Wochen\nzwangsmediziert worden. Seit einer Woche sei er sehr gut führbar und dürfe teilweise\nauch in den geschützten Bereich. Die ersten drei Wochen sei er im Isolierzimmer komplett\nisoliert gewesen und zweimal täglich hätte die Polizei geholt werden müssen zur Zwangsmedikation. Mittlerweile sei er nicht mehr ganz so aggressiv und verbal nicht mehr so bedrohlich. Es gebe jetzt Lockerungen, er könne sich vorne im geschützten Bereich aufhalten. Seine Medikamente nehme er aber leider immer noch nicht freiwillig. Sein Gesundheitszustand habe sich in den ersten zwei Wochen nicht verändert. In der letzten Woche\nsei es deutlich besser geworden, was auf die Medikamente zurückzuführen sei.\n\n"}