{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-41_2021-10-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_41_5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdebcbabd052224e5f79c89c694f4942b1111ee755cc389a4fb172daca416cafe8c70e38dec35abe9ce799590ba2ccb1097&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_41", "Checksum": "95799e946b73974a27ea24cbd7b3f9e3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:08", "Checksum": "be690d975d031e207179c775f80fcae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.10.2021 F 2021 41\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 18. Oktober 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA Dr. iur. B.________\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n(Abweisung eines Entlassungsgesuchs)\n\nF 2021 41\n2\n\nA.a) A.________, geb. 1971, wurde am 17. September 2021 von Dr. med.\nC.________, Oberärztin der Triaplus AG Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie\n(APP), Baar, wegen einer psychischen Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung mittels\nfürsorgerischer Unterbringung (FU) zur Behandlung in die Triaplus AG Klinik Zugersee\neingewiesen.\n\nb) Am 6. Oktober 2021 liess A.________ ein Entlassungsgesuch stellen, das von der\nKlinikleitung am 8. Oktober 2021 abgewiesen wurde.\n\nB. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 8. Oktober 2021 (Poststempel;\nEingang auf der Gerichtskanzlei am 11. Oktober 2021) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und um gerichtliche Beurteilung ersuchen.\n\nC. Am 18. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters RA Dr. iur. B.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Klinik Zugersee persönlich angehört. An dieser Anhörung nahmen\nseitens der Klinik Oberärztin Dr. med. D.________ und Assistenzärztin med. pract.\nE.________ sowie als gerichtlicher Sachverständiger Dr. med. F.________, Facharzt FMH\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Anhörung sein Gutachten\nmündlich erstattete. Die Parteien erhielten Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und einer\nabschliessenden Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess dabei an seinem Antrag auf\numgehende Entlassung festhalten; auf seine Ausführungen ist – soweit erforderlich – in\nden Erwägungen einzugehen. Er beanstandete sodann die Anordnung von medizinischen\nMassnahmen (Medikation) vom 7. Oktober 2021 als widerrechtlich, was im Rahmen eines\nweiteren Beschwerdeverfahrens (F 2021 43) zu prüfen sein wird. Die Klinikvertreterinnen\nerachteten demgegenüber eine stationäre Betreuung und Behandlung als weiterhin notwendig. Anschliessend wurde die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n\nUrteil F 2021 41\n3\n\n1.1 Gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist\ndas Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet des\nKantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGE 146 III 377). Das Entlassungsgesuch\ndes Beschwerdeführers ist von der ärztlichen Leitung der Klinik Zugersee, einer im Kanton\nZug ansässigen Einrichtung, am 8. Oktober 2021 abgewiesen worden, sodass die örtliche\nund sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die am 8. Oktober 2021\nder Post übergebene und damit fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde ist demzufolge zu prüfen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 1 ZGB). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich im Urteilszeitpunkt, mithin am 18. Oktober 2021, präsentierten.\n\n1.2 Soweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, dass er eigentlich gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung hätte Beschwerde erheben wollen, vom Pflegepersonal aber daran und auch an der Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt gehindert\nworden sei, ist er nicht zu hören. Den Verlaufsberichten ist innert der Beschwerdefrist von\nzehn Tagen seit der ärztlichen FU einzig am 23. September 2021 (S. 22) folgender Eintrag\nzu entnehmen: \"Möchte seinen Anwalt (Hr. B.________) sprechen, kann dann aber im\nGespräch nicht geordnet beim Thema bleiben, möchte dann doch wieder nicht. Weiter\nwollte er zuerst eine Beschwerde gegen den äFU schreiben, äussert dann aber wieder er\nwolle dies nicht, da die Pflege diese dann doch nicht abschicken würde.\" Dieser Eintrag\nstammt übrigens von Pflegefachfrau G.________ und nicht etwa von Assistenzarzt\nH.________, der dem Beschwerdeführer behauptetermassen nicht wohlgesonnen sein\nsoll. Ob der Beschwerdeführer an diesem Tag seinen Anwalt kontaktieren und eine\nBeschwerde einreichen wollte, lässt sich diesem Eintrag gerade eben nicht entnehmen.\nSoweit an der Richtigkeit dieses Eintrags gezweifelt werden sollte, so sind von weiteren\nAbklärungen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu\nerwarten. Es würde jedenfalls Aussage gegen Aussage bleiben und nach den Regeln der\nBeweislastverteilung hätte der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu\ntragen. Gerichtsnotorisch ist zudem, dass nahezu die Hälfte aller FU-Beschwerden vom\nPflegepersonal in Maschinenschrift geschrieben wird und dass der Patient jeweils nur\nnoch seine Unterschrift darunterzusetzen braucht. Ein Grund der Klinik bzw. des\nKlinikpersonals, ausgerechnet den Beschwerdeführer von der Beschwerdeeinreichung ab-\n\n"}