3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an B.________, an D.________ und C.________. Zug, 16. Dezember 2021