7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Der in behördlicher Funktion amtenden KESB wie auch der Beiständin und dem Kindsvater, der die Beschwerde seiner Partnerin unterstützte, steht keine Parteientschädigung zu. Urteil F 2021 3 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.