6.3 Zusammenfassend lässt mithin festhalten, dass im vorliegenden Fall durch die besonderen Lebensumstände der Familie eine Kindswohlgefährdung besteht bzw. zumindest unmittelbar droht, der mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss. Die in casu einzig angefochtene Aufgabe der Beiständin, eine Familienbegleitung zu organisieren, ist eine notwendige, geeignete und mildest mögliche und damit auch in jedem Fall verhältnismässige Massnahme, um der Gefährdung des Kindswohls adäquat zu begegnen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als vollumfänglich unbegründet und muss abgewiesen werden.