6.2 Es stellt sich somit die Frage, welche Massnahme im vorliegenden Fall geeignet ist. Wie erwähnt ist die Einsetzung einer Beiständin an sich nicht bestritten worden; streitig ist einzig die eine Aufgabe der Organisation einer Familienbegleitung. Eine solche erscheint indessen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als notwendig, geeignet und auch adäquat für die bestehende Problematik und soll der Familie Hilfestellung bieten, um so bei weiteren Belastungssituationen rechtzeitig und wenn möglich schon im Vorfeld reagieren zu können. Mit dieser zusätzlichen Massnahme kann die Familie unterstützt werden;