Urteil F 2021 3 19 Im Raum steht sodann – soweit bekannt – der Verdacht auf letztlich nicht abgeklärte Drohungen und häusliche Gewalt seitens des Kindsvaters, die in alkoholisiertem Zustand und vor E.________ vorgekommen sein sollen; immerhin flüchtete die Beschwerdeführerin mindestens ein Mal ins Frauenhaus. Zudem befürchteten die Ärzte der Praxis V.________ Misshandlungen von E.________ durch den Kindsvater, was allerdings nicht verifiziert werden konnte und von den Ärzten des Kispi W.________ auch nicht bestätigt wurde.