Er sei generell gegen eine Fremdbetreuung. Sobald er aus der Haft entlassen werde, werde er sich selber um seine Partnerin und die Kinder kümmern, sodass keine externe Unterstützung mehr nötig sein werde. Urteil F 2021 3 18 6. In Würdigung der Akten und der Aussagen ergibt sich Folgendes: