5.7 Der Kindsvater B.________ liess am 27./28. September 2020 über seine Anwältin mitteilen (BG-act.1.103), dass es nie häusliche Gewalt (weder in der Beziehung zu seiner Partnerin noch zu den beiden Kindern) gegeben habe und dass er wünsche, dass dieser Punkt berichtigt werde. Im Grundsatz stehe er den vorgeschlagenen KESB-Massnahmen ablehnend gegenüber. Er möchte nicht, dass eine Beistandschaft für die Kinder errichtet werde. Er wünsche ausdrücklich, dass die unterstützende Betreuung durch seine beiden Schwestern und seine Mutter vorgenommen und organisiert werde, da er dies selber wegen der Haft nicht könne. Er sei generell gegen eine Fremdbetreuung.