sie selbst habe jedoch immer wieder über fehlende Gefühle ihm gegenüber geklagt. Unter Prozedere wurde festgehalten, dass die Patientin nach neusten Informationen bei abdominellen Beschwerden im Spital Z.________ auf dem Notfall gewesen und eine Verlegung nach AA.________ erfolgt sei. Man empfehle dringend eine psychiatrischpsychotherapeutische Weiterbehandlung, die jedoch aufgrund des spontanen Austritts der Patientin nicht habe aufgegleist werden können. Urteil F 2021 3 15