5.3 In der prozessorientierten Kindswohlabklärung im Rahmen einer Familienbegleitung wurde im Bericht vom 26. März 2020 über die Berichtsperiode vom 17. Dezember 2019 bis 31. März 2020 (BG-act. 5.9) zusammenfassend festgehalten, dass sich die Lebenssituation der Familie mit der Inhaftierung des Vaters im Oktober 2019 drastisch verändert habe. Das Leben der ganzen Familie sei in eine anhaltende Krise gestürzt worden. Mitbedacht werden müsse die damalige fortgeschrittene Schwangerschaft und der Stress der Mutter, von E.________ und des damals ungeborenen Kindes, als der Vater im Oktober 2019 in den frühen Morgenstunden verhaftet worden sei.