Alle Kindesschutzmassnahmen müssen vorausschauend erfolgen (Prävention) und nur dort angeordnet werden, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Es ist zudem immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) und diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.).