Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Folgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle Kindesschutzmassnahmen müssen vorausschauend erfolgen (Prävention) und nur dort angeordnet werden, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität).