3.3 Die Massnahmen, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Schutz des Kindes gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB anordnet, können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 307 N 2), kann darü- Urteil F 2021 3 10