3.2 Eine Kindswohlgefährdung liegt vor, wenn Grundbedürfnisse und Grundrechte des Kindes nicht befriedigt bzw. erfüllt oder sogar verletzt werden und das Kind sich nicht entsprechend seinen Möglichkeiten entfalten kann. Es kann sich um Kindswohlgefährdung handeln, wenn das körperliche, psychische, seelische oder soziale Wohl des Kindes beeinträchtigt wird. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung: