3.1 Beim Kindswohl handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im ZGB nicht definiert ist. Allgemein geht es um die Schaffung von günstigen Lebensumständen, damit sich ein Kind psychisch, physisch, gefühlsmässig, geistig, sozial und kulturell gut und gesund entwickeln kann. Dazu gehören elementare Dinge wie dem Kind genug Nahrung zu geben, es wettergerecht anzuziehen, ihm ein Dach über dem Kopf zu bieten, aber es auch vor körperlicher und seelischer Gewalt zu schützen, es liebevoll zu umsorgen, verbindliche Beziehungen und eine sichere Lebensorientierung zu bieten. Das Kindswohl lässt sich nicht abstrakt beurteilen. Sein Inhalt muss jeweils situationsbedingt bestimmt