3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann sie insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt Urteil F 2021 3 9