Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist der Post am 13. Januar 2021 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdeschrift übergeben worden und entspricht auch sonst den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).