E.________ und F.________ als betroffene Kinder haben den gesetzlichen Wohnsitz bei der Mutter in R.________ (Gemeinde S.________). Angefochten sind die Entscheide Nr. 2020/ 1563 und 1564 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 15. Dezember 2020 (Versand am 17. Dezember 2020), weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert.