Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift von einer guten Nachbarin im gleichen Haus und vom Kontakt zu einer Mutter einer Kindergartenfreundin von E.________ berichte, die sie falls nötig unterstützen würden. Noch an der Anhörung vom 24. August 2020 habe sie dies nicht vorgebracht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Kontakte noch nicht lange (ca. ein halbes Jahr) bestünden. Die Stabilität dieser Beziehungen und der von ihnen erbrachten Unterstützungsleistungen müsse zum jetzigen Zeitpunkt daher in Frage gestellt werden.