Urteil F 2021 3 6 ihren Kindern in familiären Belastungssituationen unterstützt und entlastet werde. Damit habe sie sich sowohl beim Standortgespräch vom 10. Juni 2020 in der Klinik L.________ wie auch bei der Anhörung vom 24. August 2020 ausdrücklich einverstanden erklärt. Angesichts der Schwere der Erkrankung halte die KESB die Notwendigkeit der Installierung einer ambulanten Familienbegleitung daher weiterhin für notwendig und angezeigt.