Da der weitere Verlauf der Familiensituation aufgrund der fortdauernden Inhaftierung des Vaters weiterhin ungewiss sei, sei auch die psychosoziale Belastungssituation, die zu der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin geführt habe, als hoch einzustufen. Auch wenn sie glaubhaft angebe, dass es ihr inzwischen besser gehe, sei die Gefahr einer erneuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und eine erneute Zunahme der Erschöpfungssymptome weiterhin gegeben. Damit es nicht dazu komme, sei es nach Auffassung der KESB unerlässlich, dass sie neben der aufgegleisten Betreuung für E.________ und F.________ auch in Bezug auf die Bewältigung des Familienalltags und im Umgang mit