Entgegen dieser Empfehlung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht in regelmässige therapeutische Behandlung begeben und zum Zeitpunkt der Anhörung vom 24. August 2020 auch ihre Medikamente ohne ärztlichen Rat abgesetzt gehabt. Da der weitere Verlauf der Familiensituation aufgrund der fortdauernden Inhaftierung des Vaters weiterhin ungewiss sei, sei auch die psychosoziale Belastungssituation, die zu der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin geführt habe, als hoch einzustufen.