Gleichwohl müsse angesichts der Schwere der Erkrankung weiterhin vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausgegangen werden, die eine Unterstützung und Entlastung der Beschwerdeführerin durch Installierung einer ambulanten Familienbegleitung erfordere. Zum gleichen Schluss kämen sowohl die behandelnde Chefärztin Psychiatrie des Spitals K.________, M.Sc. M.________, beim Telefonat mit der KESB vom 26. Mai 2020 als auch der behandelnde Oberarzt Dr. med. N.________ und die behandelnde Psychologin M.Sc. O.________ von der Klinik L.________ in ihrem Abschlussbericht vom 16. Juni