Urteil F 2021 3 5 Ergänzend führte sie aus, es werde nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich in einem besseren Zustand befinde als noch zum Zeitpunkt ihres stationären Aufenthalts im Spital K.________ und in der Klinik L.________ im Frühjahr/Sommer letzten Jahres. Gleichwohl müsse angesichts der Schwere der Erkrankung weiterhin vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausgegangen werden, die eine Unterstützung und Entlastung der Beschwerdeführerin durch Installierung einer ambulanten Familienbegleitung erfordere.