C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 teilte RA I.________ dem Gericht im Auftrag des Kindsvaters B.________ mit, dass er mit der Teilbeschwerde seiner Partnerin einverstanden sei und auch keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Familienbegleitung sehe, da es der Beschwerdeführerin gesundheitlich wieder besser gehe. Er verzichte darauf, eine separate Beschwerde gegen die beiden Entscheide der KESB vom 15. Dezember 2020 einzureichen. Wichtig sei für ihn noch, dass auf seine Aussagen im Schreiben vom 27. September 2020 (an Herrn J.____