B. Gegen diese Entscheide reichte A.________ am 13. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht (Teil-)Beschwerde ein und stellte den Antrag, dass der einzusetzenden Beiständin die Aufgabe gemäss Ziff. 3c nicht übertragen werde, dass also keine Familienbegleitung eingerichtet werde. Sie wolle keine Familienbegleitung, da sie eine solche nicht benötige und diese ihr nicht Unterstützung, sondern mehr Belastung bringe. Es gehe ihr gut. Die Betreuung und die Erziehung der Kinder machten ihr keine Probleme. Sie sei in einer anderen Verfassung als im vergangenen Sommer, als sie eine Depression gehabt habe.