Zur Begründung wurde ausgeführt, die am 17. Dezember 2019 mit Entscheid Nr. 2019/ 1581 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB angeordnete und von Januar bis März 2020 durchgeführte KOFA-Abklärung als vorsorgliche Kindesschutzmassnahme gemäss Schlussbericht habe ergeben, dass sich die Lebenssituation der Familie mit der Inhaftierung des Vaters drastisch verändert habe und ihr Leben in eine anhaltende Krise gestürzt worden sei. Mitbedacht werden müsse die fortgeschrittene Schwangerschaft und der Stress der Mutter, als der Vater in den frühen Morgenstunden im Oktober 2019 verhaftet worden sei. Nur wenige Tage nach der