Mit Entscheiden Nr. 2020/1563 und 1564 vom 15. Dezember 2020 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug in Ziff. 1 Vormerk davon, dass die prozessorientierte Abklärung im Rahmen einer Familienbegleitung (KOFA-Abklärung) und die Erteilung der Weisung durch Einreichung des Schlussberichts der Fachstelle G.________ datierend vom 7. April 2020, abgeschlossen sei. Sodann errichtete sie in Ziff. 2 der Entscheide für E.________ und F.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beistandsperson ernannte sie C.________ (Ziff. 4) und übertrug ihr die folgenden Aufgaben (Ziff. 3):